Allgemeine Geschäftsbedingungen

HyRoConnect GmbH, Friedhofstr. 15, 63225 Langen (Hessen)

I. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Auftraggeber verzichtet seinerseits auf die Einbeziehung etwaiger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

II. Lieferung

Vereinbarte Lieferzeiten beginnen ab Zugang des von dem Auftraggeber unterzeichneten Auftrages bei uns. Unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise nicht fristgerechte Zulieferung durch einen Unterlieferanten, Streik, Störungen in der Energiezufuhr oder Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine die konkrete Lieferung betreffende Betriebsstörung von mehr als 4 Wochen eintritt.

III. Versand

Der Versand der Vertragsgegenstände erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

IV. Preise

Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Fracht- und Wertversicherung. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Kostenvoranschläge für Sonderanfertigungen, Reparaturen und Instandsetzungen können wir lediglich unverbindlich abgeben. Übersteigt der voraussichtliche tatsächliche Aufwand die im Kostenvoranschlag genannten Beträge, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige erstatten und dessen weitere Entschließung einholen.

V. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen werden am Tag der Lieferungen bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Sie sind sofort fällig. Im Falle des Verzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 286, 287, 288 BGB und insbesondere die Zahlungen von Verzugszinsen in der jeweils geltenden Höhe (zurzeit 5 % über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und 9 % über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.)

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und dem Eingang aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages bereits fälligen Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum übertragt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück oder gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung – Mängelrügen

Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei uns eingegangen sein. Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes festgestellt werden, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte.
Wird eine mangelhafte Sache geliefert, ist uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Als angemessen gilt die Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die Ersatzsache oder Austauschteile zu liefern bzw. seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich einer Dispositionsfrist von 2 Wochen. Schlägt die Nachbesserung mehr als zweimal fehl, kann eine Ersatzsache nicht beschafft werden oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen nicht ausgeführt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) begehren.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beziehen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Langen (Hessen).
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand Langen (Hessen).

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